Die Neuregelung des § 2b UStG erfordert einige Vorbereitungen
News · 14.04.23

§ 2b UStG: Jetzt auf den Weg machen

Sie haben sich noch nicht mit der Neuregelung des § 2b UStG beschäftigt? Starten Sie jetzt! Denn auch wenn die Übergangsfrist zur Umsetzung verlängert wurde, sollten Sie die Zeit gut nutzen! Unser Expertisepapier gibt Antworten auf die 10 häufigsten Fragen. Lassen Sie sich als MACH Kunde mit dem neuen Serviceangebot MACH assist! unkompliziert zum Thema Umsatzsteuer unterstützen.

Erneute Übergangsfrist bis Ende 2024

Der § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) passt die Anforderungen an die öffentliche Hand an die geltenden Regeln für privatwirtschaftliche Unternehmen an. Der Paragraph trat am 01.01.2017 in Kraft. Im Dezember 2022 hat der Bund beschlossen, die Übergangsfrist noch einmal um zwei weitere Jahre zu verlängern. Das bedeutet: Kommunen, Länder und Bundeseinrichtungen, die bisher optimiert haben, können die Übergangsfrist bis zum 31.12.2024 nutzen. Es ist ihnen freigestellt, sich die beiden weiteren Jahre Zeit zu nehmen oder, wie geplant, ab 01.01.23 mit den Regeln des neuen Umsatzsteuergesetzes abzurechnen.

Expertisepapier

§ 2b UStG – mit klarem Fahrplan ans Ziel

Unsere Antworten auf die 10 häufigsten Fragen.
Warum wurde der § 2b UStG eingeführt – und was beinhaltet er?
Welche Veränderungen bedeuten das für Ihre Behörde?
Welche Anpassungen sind zu welchem Zeitpunkt fällig?
 
Informieren Sie sich in unserem Expertisepapier.
Die Neuregelung des § 2b UStG erfordert einige Vorbereitungen

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben

Wer sich noch nicht mit dem Thema auseinandergesetzt hat, sollte es jetzt tun. Denn der korrekte Umgang mit dem § 2b UStG, seine Einführung in die Finanzbuchhaltung und weitere relevante Bereiche, erfordern einige Vorbereitungen. Mehrere Aspekte sind zu berücksichtigen:

  • Einnahmeninventur
  • fachliche Konzeption
  • technische Umsetzung
  • Schulung und Unterstützung der Mitarbeiter:innen

Insbesondere der letzte Punkt ist ein wichtiger Erfolgsfaktor.

„Einführung, Schulung und Unterstützung brauchen Zeit. Einige Einrichtungen werden 2024 als Testjahr nutzen, um gemeinsam Erfahrungen zu sammeln. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit den Vorbereitungen zu starten, d. h. möglichst schon im zweiten Halbjahr 2023.“

Martin Scholz Fachexperte Finanzen bei MACH

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